Kabel-TV und Glasfaser nach dem Ende des Nebenkostenprivilegs
Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt: Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Sie die Gebühren für Kabelfernsehen nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen. Umlagefähig bleiben im Wesentlichen der Betriebsstrom – und für neue Glasfasernetze unter strengen Voraussetzungen ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt von höchstens 60 € pro Jahr und Wohnung.
Was sich geändert hat
§ 2 Nr. 15 BetrKV erlaubte früher, die laufenden Grundgebühren für Breitband-Kabelanschlüsse und Gebühren für die Kabelweitersendung umzulegen. Diese Möglichkeit endete am 30. Juni 2024. Seitdem wählen Mieter ihren Fernseh- und Internetanbieter selbst.
| Position | Bis 30.06.2024 | Seit 01.07.2024 |
|---|---|---|
| Grundgebühren Kabel-TV | umlagefähig | nicht umlagefähig |
| Urheberrechtsgebühren Kabelweitersendung | umlagefähig | nicht umlagefähig |
| Betriebsstrom Antenne / Verteilanlage | umlagefähig | umlagefähig (Anlagen vor 01.12.2021) |
| Prüfung und Einstellung Gemeinschaftsantenne | umlagefähig | umlagefähig (Anlagen vor 01.12.2021) |
| Glasfaser-Bereitstellungsentgelt | – | umlagefähig unter Voraussetzungen |
Für Antennen- und Kabelanlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gelten die alten Regeln (§ 2 Nr. 15 a und b BetrKV) gar nicht mehr.
Wichtig: Läuft Ihr Vertrag mit dem Kabelanbieter noch weiter, ändert das nichts an der Abrechnung. Die Gebühren tragen Sie selbst – oder Sie kündigen bzw. passen den Vertrag an. Ob und wie Sie aus einem Altvertrag herauskommen, hängt vom Vertrag ab; fragen Sie im Zweifel beim Anbieter oder bei Haus & Grund nach.
Glasfaser-Bereitstellungsentgelt
Lässt ein Netzbetreiber Ihr Haus erstmals mit Glasfaser bis in die Wohnungen ausbauen, darf er Ihnen dafür ein Bereitstellungsentgelt berechnen (§ 72 TKG). Dieses Entgelt dürfen Sie umlegen (§ 2 Nr. 15 c BetrKV), wenn:
- die Verteilanlage im Haus vollständig aus Glasfaser besteht und an ein Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen ist,
- jeder Mieter seinen Telefon- und Internetanbieter über den Anschluss frei wählen kann,
- die Maßnahme wirtschaftlich umgesetzt wurde (§ 556 Abs. 3a BGB).
Die Grenzen laut § 72 TKG:
| Regel | Grenze |
|---|---|
| pro Wohnung und Jahr | höchstens 60 € |
| insgesamt pro Wohnung | höchstens 540 € |
| Dauer | bis zu 5 Jahre, verlängerbar auf höchstens 9 Jahre, wenn nötig |
| „aufwändige Maßnahme“ | Gesamtkosten über 300 € je Wohnung – der Netzbetreiber muss die Gründe darlegen |
Bei einer aufwändigen Maßnahme müssen Mieter das Entgelt nur tragen, wenn Sie vorher soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt haben (§ 556 Abs. 3a BGB). Heben Sie die Angebote auf.
Der Netzbetreiber muss auf jeder Rechnung unter anderem den Betrag für den Abrechnungszeitraum, Beginn und Ende des Erhebungszeitraums und die Gesamtkosten ausweisen.
Rechenbeispiel
Haus mit 4 Wohnungen. Der Netzbetreiber berechnet 60 € je Wohnung und Jahr, also 240 € im Jahr, für 5 Jahre. Da das Entgelt pro Wohnung anfällt, liegt eine Verteilung nach Wohneinheiten nahe: 240 € ÷ 4 = 60 € je Wohnung und Jahr – über 5 Jahre insgesamt 300 € je Wohnung.
Dazu kommt gegebenenfalls ein kleiner Betrag für den Betriebsstrom der Anlage.
Im Rechner
Die Zeile „Antenne / Kabel-TV“ steht standardmäßig auf „nicht umlegen“. Für ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt benennen Sie die Zeile um (einfach in den Namen klicken) und wählen den Schlüssel „Wohneinheiten“ – sofern Ihr Mietvertrag diese Kosten abdeckt. Alle Kostenarten im Überblick: Umlagefähige Nebenkosten.