Ratgeber

Umlagefähige Nebenkosten: Die 17 Kostenarten nach BetrKV

Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt: Umlegen dürfen Sie nur Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) – und nur, wenn der Mietvertrag das vereinbart. Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung zahlt immer der Vermieter.

Die 17 Kostenarten

Nr. Kostenart Typischer Umlageschlüssel
1 Laufende öffentliche Lasten (vor allem Grundsteuer) Wohnfläche
2 Wasserversorgung Verbrauch (Zähler) oder Fläche
3 Entwässerung wie Wasser
4–6 Heizung, Warmwasser, verbundene Anlagen nach Heizkostenverordnung (Messdienst)
7 Aufzug Wohnfläche
8 Straßenreinigung und Müllbeseitigung Personen oder Fläche
9 Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Wohnfläche
10 Gartenpflege Wohnfläche
11 Beleuchtung (Allgemeinstrom) Wohnfläche
12 Schornsteinreinigung Wohnfläche
13 Sach- und Haftpflichtversicherung Wohnfläche
14 Hauswart Wohnfläche
15 Gemeinschafts-Antenne / Breitbandnetz siehe unten
16 Einrichtungen für die Wäschepflege Wohnfläche oder Nutzung
17 Sonstige Betriebskosten nur wenn einzeln im Vertrag benannt

Kabel-TV: Seit Juli 2024 meist nicht mehr umlagefähig

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die Kosten für den Kabel-TV-Anschluss in der Regel nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden (Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs). Prüfen Sie Altverträge und nehmen Sie diese Position im Zweifel aus der Abrechnung.

Was nie umlagefähig ist

„Sonstige Betriebskosten“ richtig nutzen

Unter Nr. 17 fallen etwa die Wartung von Rauchmeldern, Dachrinnenreinigung oder die Prüfung von Feuerlöschern. Voraussetzung: Die Kosten sind im Mietvertrag einzeln benannt. Ein pauschaler Satz wie „sonstige Kosten“ reicht nicht.

So hilft NebenkostenKlar

Alle Kostenarten sind im Rechner schon vorbereitet, mit typischem Umlageschlüssel und Hinweisen. Positionen, die Sie nicht umlegen dürfen, stellen Sie auf „nicht umlegen“ – sie erscheinen dann nicht in der Abrechnung des Mieters.