Ratgeber

Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt: Umlagefähig ist der Strom für die Beleuchtung gemeinsam genutzter Bereiche und die Außenbeleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV). Strom für Heizung, Aufzug oder Waschmaschinen gehört in die jeweils eigene Kostenart – nicht doppelt in den Allgemeinstrom.

Was dazugehört

Die Verordnung nennt den Strom für die Beleuchtung von:

Dazu gehören auch Grund- und Zählerentgelte des Stromvertrags für diesen Zähler.

Was woanders hingehört

Strom für Kostenart
Heizungspumpe, Brenner Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV)
Aufzug Aufzug (§ 2 Nr. 7)
Gemeinschafts-Waschmaschine, Trockner Wäschepflege (§ 2 Nr. 16)
Antennenverstärker Antenne/Breitband (§ 2 Nr. 15)

Hängt alles an einem Zähler, müssen Sie den Strom aufteilen – am besten mit Zwischenzählern. Sonst steckt derselbe Strom zweimal in der Abrechnung, oder Mieter bestreiten die Position. Einige Amtsgerichte sehen eine pauschale Sammelposition „Allgemeinstrom“ kritisch, wenn unklar bleibt, was darin steckt.

Was nicht umlagefähig ist

Rechenbeispiel

Der Hausstromzähler zeigt 1.400 kWh, die Rechnung beträgt 520 €. Ein Zwischenzähler an der Heizung misst 400 kWh. Vereinfacht nach kWh aufgeteilt:

Wohnung mit 70 von 210 m²: 371,43 € × 70 ÷ 210 = 123,81 €.

Im Rechner

Tragen Sie bei „Allgemeinstrom / Beleuchtung“ nur den Beleuchtungsanteil ein. Den Heizungsstrom rechnet in der Regel der Messdienst über die Heizkosten mit ab – geben Sie ihm den Betrag weiter. Mehr dazu im Ratgeber Heizkosten & CO₂-Kosten.