Ratgeber

Heizkosten und CO₂-Kosten in der Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt: Heizkosten werden nach der Heizkostenverordnung verteilt – überwiegend nach Verbrauch. Seit 2023 müssen Vermieter außerdem einen Teil der CO₂-Kosten für Öl- und Gasheizungen selbst tragen. Beides rechnet in der Praxis meist der Messdienst aus.

Verteilung nach Heizkostenverordnung

In Gebäuden mit Zentralheizung werden die Kosten in der Regel zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch und der Rest nach Wohnfläche verteilt. Den Verbrauch erfassen Heizkostenverteiler oder Wärmezähler. In vielen Häusern macht das ein Messdienst wie ista, Techem oder Brunata und liefert eine fertige Aufstellung pro Wohnung.

Für Ihre Nebenkostenabrechnung heißt das: Sie übernehmen den Betrag pro Wohnung aus der Messdienst-Abrechnung. In NebenkostenKlar ist das der Schlüssel „Messdienst“: Sie tragen den Betrag beim jeweiligen Mieter ein.

Monatliche Verbrauchsinformation

Sind die Zähler fernablesbar, müssen Mieter seit 2022 monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Auch das übernimmt üblicherweise der Messdienst.

CO₂-Kosten seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Für Wohngebäude bestimmt ein Stufenmodell, wie viel der CO₂-Kosten der Vermieter tragen muss: Je schlechter das Gebäude (mehr CO₂ pro m² und Jahr), desto höher der Vermieteranteil – von 0 % bei sehr effizienten Häusern bis 95 % bei sehr ineffizienten.

Die nötigen Angaben (CO₂-Menge und -Kosten) stehen auf der Rechnung des Brennstofflieferanten. Messdienste weisen die Aufteilung meist direkt aus. Der Vermieteranteil darf nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Bei Mieterwechsel

Für die Heizkosten ist bei Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vorgesehen. Bitten Sie den Messdienst rechtzeitig darum – sonst wird geschätzt, und das führt oft zu Streit.

Wenn es keinen Messdienst gibt

Bei Etagenheizungen zahlt der Mieter das Gas meist direkt an den Versorger; dann tauchen die Heizkosten in Ihrer Abrechnung gar nicht auf. Nur Wartung oder Schornsteinfeger können dann als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Vertrag das vorsieht.