Treppenhausreinigung und Gebäudereinigung umlegen
Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt: Die Reinigung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile ist umlagefähig (§ 2 Nr. 9 BetrKV), wenn der Mietvertrag das vorsieht. Putzen die Mieter das Treppenhaus selbst, entstehen keine Kosten – und Sie können nicht ohne Weiteres auf eine Reinigungsfirma umstellen und die Rechnung umlegen.
Was dazugehört
Die Verordnung nennt die Säuberung von:
- Zugängen, Fluren und Treppen
- Kellern und Dachböden (Bodenräumen)
- Waschküchen
- dem Fahrkorb des Aufzugs
Dazu zählen auch Reinigungsmittel und üblicherweise das Putzen der Fenster in diesen Gemeinschaftsbereichen. Ebenfalls unter Nr. 9 fällt die Ungezieferbekämpfung.
Was nicht dazugehört
| Kosten | Warum nicht |
|---|---|
| Reinigung nach Bauarbeiten oder Renovierung (Bauschmutz) | gehört zu den Baukosten |
| Reinigung Ihrer eigenen oder einer leeren Wohnung | keine Gemeinschaftsfläche |
| Anschaffung von Putzgeräten (z. B. Reinigungsmaschine) | Anschaffung |
| Reinigung, die der Hauswart schon erledigt | wäre doppelt umgelegt (§ 2 Nr. 14 BetrKV) |
Wenn die Mieter selbst putzen
Viele Hausordnungen sehen eine Treppenhausreinigung im Wechsel vor („Kehrwoche“). Das ist zulässig, wenn die Pflicht wirksam vereinbart ist – im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung – und klar ist, wer wann was reinigt.
- Dann gibt es keine Reinigungskosten in der Abrechnung.
- Putzt ein Mieter seinen Abschnitt nicht, fordern Sie ihn schriftlich mit Frist auf. Bleibt es dabei, können Sie die Reinigung beauftragen und die Kosten diesem Mieter in Rechnung stellen – nicht allen Mietern über die Nebenkosten.
- Wollen Sie ganz auf eine Reinigungsfirma umstellen, brauchen Sie dafür eine vertragliche Grundlage. Ohne sie geht das nur im Einvernehmen mit den Mietern. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Wirtschaftlich bleiben
Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB): Häufigkeit und Preis der Reinigung müssen angemessen sein. Holen Sie bei einem neuen Dienstleister am besten zwei, drei Angebote ein und lassen Sie sich die Leistungen (wie oft, welche Flächen) aufschreiben.
Eigenleistung
Putzen Sie selbst, dürfen Sie Ihre Arbeit mit dem Betrag ansetzen, den eine Reinigungsfirma ohne Umsatzsteuer verlangen würde (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Ein Vergleichsangebot hilft, den Betrag zu belegen.
Rechenbeispiel
Reinigungsfirma 50 € im Monat, also 600 € im Jahr. Haus mit 210 m², die Wohnung hat 70 m²: 600 € × 70 ÷ 210 = 200 €.
Auch der Mieter im Erdgeschoss zahlt mit – die Verteilung nach Wohnfläche ist üblich, auch wenn er das obere Treppenhaus kaum nutzt.
Im Rechner
Tragen Sie die Kosten bei „Gebäudereinigung / Ungezieferbekämpfung“ ein. Putzen die Mieter selbst, lassen Sie den Betrag auf 0. Erledigt der Hausmeister die Reinigung, gehört sie zu den Hausmeisterkosten.